Anpassung der Drohnenregeln
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat in 2024 eine allgemeine Verordnung erlassen, die die Mindestabstandsanforderungen der Unterkategorie A3 reduziert.
Einsätze für die Landwirtschaft und den Tierschutz
Es bedeutet, dass Drohnen jetzt mit einem reduzierten Mindestabstand von nur 10 Metern zu Wohngebieten, Industriegebieten oder Erholungsgebieten fliegen dürfen, sofern sie für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Tierschutz eingesetzt werden.
Diese Anpassung ist nur in Deutschland gültig.
Entfernung berechnen
Die neuen deutschen Vorschriften legen außerdem ein Verhältnis von 1:1 für den seitlichen Abstand zu den genannten Gebieten fest, bezogen auf die Flughöhe der Drohne. Das heißt, wenn eine Drohne höher als 10 Meter fliegt, muss der seitliche Abstand z.B. zu Wohngebieten entsprechend vergrößert werden, während alle anderen Open A3-Vorschriften in Kraft bleiben.
Vorläufige Regelung vorerst
Diese besondere nationale Regelung ist vorläufig bis zum 19. November 2024 gültig. Ziel ist es, den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft auf Feldern, die an bebaute Gebiete oder Erholungsgebiete angrenzen, zu erleichtern und damit sowohl die Effizienz als auch die Sicherheit solcher Einsätze zu verbessern. Vielleicht werden andere Länder dem deutschen Beispiel folgen, aber dies ist also eine nationale Anpassung. Nicht von der EASA.